Willkommen beim VfR Fahrenbach
   Willkommen       beim VfR Fahrenbach

Satzung des Fördervereins VfR

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein VFR Fahrenbach e.V.“.

Sitz des Vereins ist Fahrenbach.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck besteht in der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Sports und die Zuwendung von Vereinsmitteln zur Verwendung in steuerbegünstigten sportlichen Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den Sport fördern (§58 Nr. 1+2 AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch übermäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

 

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder durch Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt einzuberufen.

Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt Fahrenbach. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an). Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Satzungsänderungen oder Beschluss über die Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

 

§ 9 Versammlungsprotokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von den Versammlungsleitern sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlussfähigkeit enthalten.
Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

 

§ 10 Rechnungslegung und -prüfung

Der Kassierer hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss; außerdem besteht die Pflicht zur Buchführung.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlußbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zwei Rechnungs- oder Kassenprüfer zu wählen. Mitglieder des Vorstands oder sonstiger Vereinsorganesind nicht wählbar. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Auflösung und Vermögensanfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereinsbeschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem gemeinnützigen Verein VFR Fahrenbach e.V. oder bei dessen Ablehnung der Gemeinde Fahrenbach mit der Maßnahme zu überweisen, dies wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Fahrenbach, den 29.10.2003

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